Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Freibeträge ausnutzen mit Hilfe von Schenkungen

Erbschaftsteuergesetz: Schenkung & Freibetrag

  • Um im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ein optimales steuerliches Ergebnis zu erzielen, ist eine vorausschauende Planung ratsam.
  • Eine Reduzierung der Steuerlast beim Übergang von Vermögen wird zum Beispiel durch zeitlich auseinander fallende Schenkungen erzielt. Bei einer günstigen Gestaltung werden die gesetzlichen Freibeträge mehrfach ausgenutzt.
  • Bislang getroffene Verfügungen (z.B. im Rahmen eines Testaments) sollten insbesondere im Hinblick auf die Erbschaftsteuerreform geprüft werden.
  • Die Reform bringt erhebliche Veränderungen im Hinblick auf Freibeträge, die Bewertung des Erbes sowie bei den Steuersätzen mit sich.
  • Die Erbschaftsteuer-Freibeträge wurden für Ehegatten und für Kinder deutlich angehoben.
  • Die Bewertung unbebauter Grundstücke orientiert sich am Bodenrichtwert, allerdings ohne den bisherigen Bewertungsabschlag von 20%.
  • Abhängig von Art und Nutzung der Immobilie sind bei bebauten Grundstücken drei verschiedene Bewertungsverfahren vorgesehen. Grundsätzlich soll die Bewertung dem Marktwert entsprechen, was gegenüber den bisherigen Regelungen in den überwiegenden Fällen zu einer Schlechterstellung führt.
  • Bei Betriebsvermögen soll eine verkehrswertorientierte Bewertung den Wert aus Verkäufen ähnlicher Betriebe unter fremden Dritten ableiten. Liegen keine vergleichbaren Verkäufe vor, wird meist die Ertragswertmethode angewendet. Von Bedeutung sind insbesondere die Verschonungsregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen den Übergang von Betriebsvermögen zu 85% oder zu 100% steuerfrei belassen.
  • Wir beraten Sie bei der Planung Ihres Vermögensübergangs.

Erbschaftssteuer bei Erbschaften im Ausland

  • Sofern Sie zum Beispiel in Deutschland leben und ein in einem anderen Land gelegenes Grundstück erben, kann dies steuerliche Pflichten sowohl in Deutschland als auch im Ausland zur Folgen haben.
  • Eine Doppelbesteuerung kann durch die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vermieden werden. Allerdings bestehen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer gegenwärtig nur mit Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA Doppelbesteuerungsabkommen. Das DBA mit Österreich wurde gekündigt. (Dagegen bestehen DBA's zur Einkommensteuer mit mehr als 80 Staaten.)
  • Für den Fall, dass kein DBA Anwendung findet, ist in § 21 Erbschaftsteuergesetz geregelt, dass die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer zumindest teilweise auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann. Dies ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

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