Aktienoptionen & Steuerpflicht
- Zu Abgrenzungsproblemen bezüglich des Besteuerungsrechts kann es insbesondere dann kommen, wenn Aktienoptionen für Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit im Ausland gewährt werden, aber während der Tätigkeit in Deutschland (im Rahmen einer Entsendung innerhalb des Konzerns) ausgeübt werden.
- In Deutschland führt die Ausübung von nicht handelbaren Optionsrechten zu einem Besteuerungstatbestand. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen und dem gezahlten Ausübungspreis.
- Allerdings steht Deutschland im Falle einer Entsendung nur ein anteiliges Besteuerungsrecht für den Zeitraum zu, in dem der Steuerpflichtige in Deutschland tätig war.
- Eine Doppelbesteuerung kann dann entstehen, wenn die steuerlichen Regelungen des Auslands nicht mit den deutschen übereinstimmen.
- Zum Beispiel wird nach belgischem Recht sofort die Gewährung der Aktienoptionsrechte besteuert. Da in Deutschland nochmals bei Ausübung der nicht handelbaren Optionsrechte ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt, kommt es im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung.
- Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen sehen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in solchen Fällen ein Verständigungsverfahren vor.
- Wir beraten Sie gern über die Vorgehensweise in Bezug auf die Besteuerung von Aktienoptionen und Incentives.