Einkünfte aus Kapitalvermögen: Besteuerungsrecht für Kapitaleinkünfte

Einkünfte aus Kapitalvermögen & Doppelbesteuerungsabkommen

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen sind insbesondere Zinsen und Dividenden. Ab dem 01.01.2009 fallen darunter auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren (z.B. Aktien).
  • Welchem Land das Besteuerungsrecht für Kapitaleinkünfte zusteht, bereitet in der Praxis regelmäßig Probleme.
  • Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land besteht, hat grundsätzlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Person ansässig ist. Abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen kann dem Staat, aus dem die Kapitaleinkünfte stammen, ein beschränktes Quellensteuerabzugsrecht zustehen.
  • Für den Fall, dass zum Beispiel in Deutschland und im Ausland eine Wohnung unterhalten wird, besteht Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens in dem Land, in dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Gesetzliche Änderungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen ab 01.01.2009

  • Bis zum 31.12.2008 waren zum Beispiel Zinserträge bei Überschreiten eines Freibetrages in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Die Besteuerung erfolgte zum individuellen Steuersatz.
  • Ab dem 01.01.2009 ist die Steuer bei Privatpersonen grundsätzlich von den Banken einzubehalten. Die so genannte Abgeltungssteuer beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
  • Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen dann auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren (z.B. Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten von Aktien).
  • Eingeschränkt wurde die Möglichkeit des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Sofern beispielsweise bei der Veräußerung von Aktien Verluste realisiert werden, können diese nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden. Soweit dies im Steuerjahr nicht möglich ist, können die Verluste vorgetragen werden und mindern etwaige Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in den nächsten Steuerjahren

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